Das deutsche Trinkgeldrecht ist ungewöhnlich großzügig und ungewöhnlich genau. Trinkgeld ist ohne Obergrenze steuerfrei – aber nur, wenn es eine kurze Liste von Bedingungen erfüllt. Und eine gemeinsame Trinkgeldkasse kann diese Bedingungen verletzen, ohne dass es jemandem auffällt.

Unbegrenzt

Steuerfreier Betrag für Trinkgeld, das die Bedingungen erfüllt

§ 3 Nr. 51 EStG

3 von 3

Bedingungen, die alle zutreffen müssen

§ 3 Nr. 51 EStG

0 €

Sozialversicherungsbeiträge auf steuerfreies Trinkgeld

§ 14 SGB IV

Die Steuerfreiheit und ihre drei Bedingungen

§ 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz stellt Trinkgelder steuerfrei[1]. Der frühere Höchstbetrag ist 2002 entfallen, die Steuerfreiheit ist der Höhe nach also unbegrenzt. Bedingungslos ist sie deshalb nicht. Das Geld muss:

  1. von einem Dritten kommen – vom Gast, nicht vom Arbeitgeber;
  2. freiwillig und anlässlich der Arbeitsleistung gegeben werden;
  3. ohne Rechtsanspruch gegeben werden, und zwar zusätzlich zu dem Betrag, der für die Leistung geschuldet ist.

Alle drei müssen zutreffen. Und jede einzelne ist eine Stelle, an der ein an sich sinnvolles Topfmodell kippen kann.

  1. Steuerfrei nur bis zu einem Höchstbetrag

    Trinkgeld war nur bis zu einem Jahresbetrag steuerfrei. Alles darüber galt als Arbeitslohn – Aufzeichnungen dienten vor allem dazu, unter einer Zahl zu bleiben.

  2. Der Höchstbetrag fällt weg

    Die Grenze wurde gestrichen, die Steuerfreiheit gilt seither der Höhe nach unbegrenzt. Die Bedingungen zur Herkunft des Geldes blieben unverändert – und dorthin verlagerte sich der Streit.

  3. Es geht um den Anspruch, nicht um die Höhe

    Die Rechtsprechung zu Tronc-Modellen in regulierten Bereichen wie Spielbanken dreht sich darum, gegen wen der Anspruch gerichtet ist – nicht darum, wie viel ausgezahlt wurde. Genau diese Frage muss ein Topfmodell heute beantworten.

Wo das Bedienungsgeld steht

Ein Bedienungsgeld oder ein Servicezuschlag auf der Rechnung ist kein Trinkgeld. Der Gast schuldet den Betrag als Teil des Preises – damit fallen sowohl die Freiwilligkeit als auch das Fehlen eines Rechtsanspruchs weg. Es ist Umsatz des Betriebs, und was der Betrieb daraus auszahlt, ist Arbeitslohn: lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig wie jedes andere Entgelt[2].

Genau daran scheitern automatische Zuschläge bei großen Gruppen. Steht der Betrag als Forderung auf der Rechnung, ist es kein Trinkgeld – egal, wie er bezeichnet ist.

Was der gemeinsame Topf ändert

Ein Topf allein zerstört die Steuerfreiheit nicht. Beschäftigte können untereinander vereinbaren, das Trinkgeld der Gäste zusammenzulegen und nach Stunden, Punkten oder einer anderen Regel zu verteilen – das Geld bleibt Trinkgeld von Dritten.

Das Risiko liegt darin, wer den Topf kontrolliert und was die Beschäftigten verlangen können.

  • Der Betrieb als reine Durchgangsstelle. Verwahrt der Betrieb das Geld nur und gibt es nach einer Regel weiter, die das Team aufgestellt hat, bleibt der Charakter als Zahlung Dritter in der Regel erhalten.
  • Der Betrieb als Grundlage eines Anspruchs. Kann eine Beschäftigte einen Anspruch auf einen bestimmten Anteil gegen den Arbeitgeber durchsetzen – weil er im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer betrieblichen Übung steht –, sieht das Erhaltene eher nach Arbeitslohn aus als nach einer freiwilligen Zuwendung des Gastes. Genau darauf beruht die Behandlung von Tronc-Modellen in regulierten Bereichen wie Spielbanken, wo Auszahlungen an Beschäftigte als Arbeitslohn eingeordnet wurden, weil der Anspruch sich gegen den Arbeitgeber richtet.
  • Der Betrieb füllt den Topf auf. Geld, das der Betrieb aus eigenen Mitteln dazugibt, ist Arbeitslohn. Es wird nicht zu Trinkgeld, weil es aus derselben Kasse ausgezahlt wird.
Vier Zahlungen, die alle über dieselbe Kasse beim Team ankommen
Zahlung Von einem Dritten Freiwillig Kein Rechtsanspruch Steuerfrei
Bargeld auf dem Tisch Ja Ja Ja Ja
Trinkgeld der Gäste, im Team verteilt Ja Ja Ja Ja
Servicezuschlag auf der Rechnung Nein Nein Nein Nein
Anteil, den der Arbeitsvertrag zusagt Nein Ja Nein Nein

Die letzte Zeile überrascht am häufigsten: Das Geld kann weiter von Gästen stammen und die Steuerfreiheit trotzdem verlieren, weil sich der Anspruch gegen den Arbeitgeber richtet.

Der Unterschied ist wirklich feinteilig: derselbe Topf kann steuerfrei oder steuerpflichtig sein, je nachdem, wie der Anspruch konstruiert ist. Dafür lohnt sich eine Stunde Steuerberatung, bevor etwas schriftlich festgehalten wird.

Die Sozialversicherung folgt der Steuer – meistens

Nach § 14 SGB IV löst Arbeitsentgelt die Beitragspflicht aus[2]. Trinkgeld, das nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei ist, gilt grundsätzlich nicht als Arbeitsentgelt und ist damit auch beitragsfrei.

Für wen die Regel gilt

Die Steuerfreiheit ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschrieben. Zwei Gruppen stehen außerhalb oder am Rand:

  • Inhaber und Selbstständige können in diesem Sinn kein steuerfreies Trinkgeld erhalten, weil die Vorschrift einen Arbeitnehmer voraussetzt, der Geld von einem Dritten bekommt. Trinkgeld an eine Einzelunternehmerin ist Betriebseinnahme.
  • Geschäftsführung und leitende Angestellte sind hier Arbeitnehmer, sehr hohe Zahlungen an sie wurden aber angegriffen – mit dem Argument, dass ein Betrag weit jenseits einer üblichen Anerkennung kein Trinkgeld mehr ist. Wo die Summe im Verhältnis zur Leistung groß ist, ist mit dieser Frage zu rechnen.

Was zu dokumentieren ist

Es gibt keine Pflicht, Trinkgeld der Gäste über die Lohnabrechnung zu führen, wenn es nie in die Bücher des Betriebs gelangt. Ein Topf erzeugt aber eine Spur, die man haben möchte – für zwei verschiedene Adressaten.

Für das Finanzamt solltest du zeigen können:

  • die schriftliche Verteilungsregel und wann das Team sie vereinbart hat;
  • dass der Betrieb nichts in den Topf gibt;
  • dass kein Arbeitsvertrag und keine Betriebsvereinbarung jemandem einen festen Anteil zusagt.

Für das Team solltest du zeigen können:

  • was pro Schicht hereingekommen ist;
  • wie verteilt wurde, mit dem Rechenweg;
  • was jede Person bekommen hat.

Die zweite Liste verhindert die Diskussionen – und sie enthält fast alles, was die erste braucht. Eine Aufteilung, die du Monate später nachvollziehen kannst (Topf, Regel, Stunden, Anteile), beantwortet die Frage einer Kollegin und die einer Prüferin mit demselben Nachweis.

Kurz zusammengefasst

Geht das Trinkgeld vom Gast direkt an die Beschäftigten und hält sich der Betrieb heraus, ist die Steuerfreiheit unkompliziert. Sobald der Betrieb einsammelt, zusagt, auffüllt oder Anteile verspricht, gehört das Modell fachlich geprüft – denn der Preis eines Fehlers sind Steuern und Beiträge auf Geld, das längst ausgezahlt ist.

Häufige Fragen

Ist Trinkgeld in Deutschland steuerfrei?

Ja, und zwar ohne Obergrenze – aber nur, wenn drei Bedingungen zutreffen: Das Geld kommt von einem Dritten, also vom Gast und nicht vom Arbeitgeber, es wird freiwillig und anlässlich der Arbeitsleistung gegeben, und niemand hat einen Rechtsanspruch darauf. Eine Zahlung, die an einer der drei Bedingungen scheitert, ist Arbeitslohn.

Wird Trinkgeld durch einen gemeinsamen Topf steuerpflichtig?

Ein Topf allein macht es nicht steuerpflichtig. Beschäftigte können vereinbaren, das Trinkgeld der Gäste zusammenzulegen und nach Stunden oder Punkten zu verteilen – es bleibt Trinkgeld von Dritten. Riskant wird es, wenn der Arbeitgeber zur Grundlage des Anspruchs wird: durch einen festen Anteil im Vertrag, eine zugesagte Summe oder Geld aus eigenen Mitteln.

Ist ein Servicezuschlag auf der Rechnung Trinkgeld?

Nein. Ein Bedienungsgeld oder Servicezuschlag ist Teil des Preises, den der Gast schuldet – damit ist er weder freiwillig noch frei von einem Rechtsanspruch. Es ist Umsatz des Betriebs, und was daraus an die Beschäftigten ausgezahlt wird, ist Arbeitslohn: lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Fallen auf Trinkgeld Sozialversicherungsbeiträge an?

Trinkgeld, das nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei ist, gilt grundsätzlich nicht als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV – es fallen also keine Beiträge an. Wichtiger ist die Kehrseite: Wird eine Zahlung als Arbeitslohn umqualifiziert, kommen neben der Lohnsteuer rückwirkend Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge hinzu.

Was sollte ein Betrieb bei einem gemeinsamen Topf dokumentieren?

Die schriftliche Verteilungsregel mit dem Datum der Vereinbarung, was pro Schicht hereingekommen ist, den Rechenweg der Verteilung und was jede Person bekommen hat. Außerdem sollte belegbar sein, dass der Betrieb nichts in den Topf gibt und dass kein Vertrag jemandem einen festen Anteil zusagt.